Privathaftpflichtversicherung - Voraussetzungen der Haftpflicht
Grundsätzlich haftet man aus Verschulden. Das Bürgerliche Gesetzbuch
und andere Gesetze enthalten noch eine Vielzahl weiterer
Haftungsbestimmungen, die aber z.T. nur für den privaten Bereich von
Bedeutung sind.
Daneben gibt es jedoch auch Fälle, in denen man sogar ohne Verschulden
haftet, nämlich bei der sog. Verursachungs- oder Gefährdungshaftung (z.B.
beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges, als Besitzer von Öltankanlagen oder
als Halter eines Tieres).
Privathaftpflichtversicherung - Bis zu welcher Höhe haften Sie?
Wird festgestellt, dass der Schädiger verantwortlich ist, so muss er
bis zur Höhe des Schadens einstehen. Das bedeutet bei einem Sachschaden
Kosten der Wiederherstellung oder Geldersatz für die beschädigten
Gegenstände sowie die Folgeschäden (z.B. Nutzungsausfall).
Sind Personen verletzt, werden regelmäßig Behandlungskosten und
Verdienstausfall des Geschädigten anfallen; unter Umständen auch
Schmerzensgeld oder sogar eine lebenslagen Rente.
Privathaftpflichtversicherung - Wissen Sie, wie Sie für Ihre Kinder
haften?
Auch Kinder, die das siebente Lebensjahr vollendet haben, können selbst
zur Verantwortung gezogen werden. Die Haftung des Kindes entfällt nur
dann, wenn im Schadenfall die erforderliche Einsicht fehlte (§ 828 BGB).
Das muss aber von dem schädigenden Kind bzw. dessen gesetzlichen
Vertretern nachgewiesen werden.
Nur Kinder unter sieben Jahren sind für ihr Tun überhaupt nicht
verantwortlich.
Der Gesetzgeber begnügt sich in vielen Fällen nicht damit, dass nur der
eigentliche Schadenverursacher ersatzpflichtig gemacht werden kann. Neben
ihm kann auch eine Haftung desjenigen in Frage kommen, dem die Aufsicht
über das schädigende Kind oblag. Das sind in aller Regel die Eltern. Damit
können aber auch andere betraut sein - die Großeltern, Pflegeeltern, das
Kindermädchen, Nachbarn, aber auch eine Tagesmutter.
Sie kommen nur dann aus der Haftung heraus, wenn sie nachweisen können,
daß sie zur Beaufsichtigung alles Erforderliche getan haben oder der
Schaden auch bei ordentlicher Aufsichtsführung entstanden wäre. Das
gelingt aber, wie Beispiele aus der Rechtsprechung beweisen, nur
selten.
Privathaftpflichtversicherung - Welche Aufgaben hat die
Haftpflichtversicherung?
Bei wohl keiner anderen privaten Versicherung ist der Schutz so
umfassend wie bei der privaten Haftpflichtversicherung.
Gern wird die Privathaftpflichtversicherung auch Familienhaftpflicht
genannt; denn sie schützt nicht nur den Versicherungsnehmer. Mitversichert
ist auch die gesetzliche Haftpflicht der Ehegatten und der minderjährigen
Kinder, soweit diese noch nicht verheiratet sind. Dabei macht es keinen
Unterschied, ob es sich um die leiblichen Kinder oder um Stief-, Adoptiv-
oder Pflegekinder handelt.
In diesem Zusammenhang hat der Haftpflichtversicherer drei
Pflichten:
- Er prüft die Schadenersatzpflicht des Versicherten,
- er leistet bei Berechtigung Schadenersatz,
- er wehrt unberechtigte und unbegründete Schadenersatzansprüche ab.
Kommt es darüber zum Rechtsstreit mit dem Anspruchsteller, führt der
Haftpflichtversicherer den Prozess und trägt die Kosten. Insoweit
gewährt die Haftpflichtversicherung Rechtsschutz.
Übrigens zahlt der Haftpflichtversicherer entgegen weit verbreiteter
Ansicht auch dann, wenn der Schaden grob fahrlässig herbeigeführt worden
ist.
Privathaftpflichtversicherung - Wer wird geschützt?
Mit unter den Versicherungsschutz fallen - je nach Art der
Haftpflichtversicherung - auch andere Personen. So zum Beispiel:
Privathaftpflichtversicherung - Wo gilt die
Haftpflichtversicherung?
Die Privat-, Jagd-, Sportboot- und Hundehalterhaftpflichtversicherungen
gelten automatisch für Auslandsaufenthalte auf der ganzen Welt.
Privathaftpflichtversicherung - Bis zu welcher Höhe wird
geleistet?
Steht die Verpflichtung zum Schadenersatz fest, ersetzt die
Haftpflichtversicherung dem Geschädigten den Schaden bis zu den im
Versicherungsschein genannten Summen.
Sie persönlich haften in unbegrenzter Höhe. Bis zu der vereinbarten
Deckungssumme leistet der Versicherer für Sie. Darüber hinausgehende
Schadensummen müssen Sie trotz Bestehen einer
Privat-Haftpflichtversicherung selbst zahlen.
Daher ist es erforderlich, sofort hohe Deckungssummen abzuschließen und
diesen Schutz im Laufe der Zeit anzupassen.
Heute haben sich durchweg 5.000.000,- € pauschal für Personen- und
Sachschäden je Schadenereignis durchgesetzt und stehen in aller Regel
zweimal im Versicherungsjahr zur Verfügung.
Bitte beachten Sie: Die Prämiendifferenz zur nächsthöheren
Deckungssumme ist meist gering. Dies spiegelt die Tatsache wider, dass es
nur wenige Schadenfälle gibt, bei denen diese Summen gezahlt werden
müssen.
Eine zerbrochene Vase beim Nachbarn von 250,- € ist für Sie kein
existenzbedrohendes Risiko. Aber ein Schaden von 50.000,- € oder gar
3.000.000,- € garantiert.
Privathaftpflichtversicherung - Wofür tritt die
Haftpflichtversicherung nicht ein?
Eine Haftpflichtversicherung, die für alles aufkommt, kann es nicht
geben. Jede Haftpflichtversicherung enthält daher Ausschlüsse, die häufig
durch sog. "Deckungskonzepte" im Rahmen der Police vertraglich wieder
eingeschlossen werden. Hier ist in Ihrer Police genau zu prüfen, welche
Einschlüsse Sie mit Ihrem Versicherer vereinbart haben.
Ausgeschlossen sind z. B.:
- Schäden, die man vorsätzlich herbeiführt;
- Schäden durch Abwässer und Schäden an gemieteten oder geliehenen
Sachen (in der Privathaftpflichtversicherung teilweise im Rahmen der
Mietsachschäden mitversichert);
- reine Vertragsverpflichtungen, z. B. der Anspruch auf Rückzahlung
eines Darlehens;
- Geldstrafen und Bußgelder;
- Schäden, die durch den Gebrauch eines Kraft-, Luft- oder
Wasserfahrzeuges herbeigefürt werden (dafür gibt es spezielle
Haftpflichtversicherungen, z.B. die Kfz-Haftpflichtversicherung);
- Körperschäden an der eigenen Person (Soweit diese durch einen Unfall
eingetreten sind, kann man sich gegen die Folgen durch den Abschluss
einer privaten Unfallversicherung schützen. Für Schäden an eigenen
Sachen gibt es spezielle Sachversicherungen, z. B. die Wohngebäude-, die
Hausrat- oder die Kaskoversicherung für das Auto);
- Schäden, die bestimmte Angehörige und Verwandte erleiden;
insbesondere der Ehegatte und die minderjährigen Kinder, sofern man in
häuslicher Gemeinschaft lebt.
Privathaftpflichtversicherung - Wann beginnt die Versicherung?
Der Privathaftpflichtversicherungsschutz beginnt zum vereinbarten, in
der Police angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist allerdings, dass die
Prämie nach Vorlage des Versicherungsscheins unverzüglich gezahlt wird.
Dann sind Haftpflichtschäden (Schadenereignisse), die zwischen Beginn und
Ende des Vertrages eintreten, im Umfang der Bedingungen versichert.
Der Vertrag ist für die beantragte und im Versicherungsschein
festgesetzte Zeit abgeschlossen. Besonders bei den Versicherungsverträgen
des privaten Bereichs kann zwischen Verträgen mit kurzer oder längerer
Laufzeit gewählt werden. Für längerfristige Verträge werden
Prämiennachlässe gegeben.
Versicherungsmakler können häufig nach ihren Statuten nur einjährige
Vertragslaufzeiten abschließen, damit sie den Vertrag jederzeit kündigen
und bei einem preiswerteren Versicherer abschließen können. Die
Konditionen sind häufig jedoch ebenso gut wie bei mehrjährigen Verträgen.
Häufig sind die Konditionen sogar noch besser, weil sich
Versicherungsmakler zusammengeschlossen haben, um bei den Versicherern
bessere Konditionen auszuhandeln.
Privathaftpflichtversicherung - Was ist im Schadenfall zu
beachten?
Jede vertragliche Vereinbarung - dazu gehört auch der
Versicherungsvertrag - funktioniert nur dann reibungslos, wenn sich die
Vertragspartner an die getroffenen Abmachungen halten. Falls ein
Schadenfall eintritt, muss der Versicherungsnehmer vor allem folgendes
beachten:
- Meldung des Schadens binnen einer Woche;
- Genaue und wahrheitsgemäße Schilderung aller Umstände, die zu dem
Schaden geführt haben;
- Keine Zahlungsleistung an den Geschädigten (das ist Sache des
Versicherers, wie auch alle Erklärungen zu dem Schaden);
- Umgehendes Einlegen von Widerspruch gegen einen vom Geschädigten
beantragten gerichtlichen Mahnbescheid. Den Versicherer von der
erhobenen Klage umgehend informieren und ihm alle gerichtlich zugehenden
Schriftstücke schnellstens einreichen.
Privathaftpflichtversicherung - Die Mitversicherung der Kinder
Die Mitversicherung der Kinder endet mit dem Erreichen der
Volljährigkeit, also mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Befindet sich
das unverheiratete Kind zu diesem Zeitpunkt aber noch in der Schul- oder
unmittelbar hieran anschließenden Berufsausbildung, genießt es unabhängig
von seinem Alter auch weiterhin Schutz über die elterliche
Privathaftpflichtversicherung.
Dieser endet erst dann, wenn das Kind einen Ausbildungsabschnitt
erreicht hat, in dem es ihm möglich ist, eigene Einkünfte zu erzielen. Das
kann der Abschluss einer Lehre oder eines Studiums sein, wie bei
Rechtsreferendaren oder Lehramtsanwärtern zum Beispiel das
Referendarexamen.
Muss der Sohn vor, nach oder während der Berufsausbildung den
Grundwehrdienst oder den Zivildienst ableisten, bleibt der
Versicherungsschutz über die Privathaftpficht der Eltern bestehen.
Gleiches gilt während einer Wartezeit von bis zu einem Jahr zwischen
Schulausbildung und nächstem Ausbildungsabschnitt (z. B. Suche nach einer
Lehrstelle oder Warten auf einen Studienplatz). Das folgende Schaubild
zeigt für die häufigsten Fälle, wann für Volljährige der Abschluß einer
eigenen Privathaftpfichtversicherung erforderlich ist.
Die Mitversicherung der elterlichen Privathaftpfichtversicherung endet
aber stets dann, wenn die Tochter oder der Sohn heiraten.
Privathaftpflichtversicherung - Wie lange sind unverheiratete
Volljährige über die elterliche Privathaftpflichtversicherung
versichert?
| Noch über die Eltern versichert |
Nicht mehr über die Eltern versichert. Eigene
PHV erforderlich. |
| Schule |
Lehre oder Studium |
Grundwehrdienst / Zivildienst |
Berufstätigkeit, weitere Ausbildung,
z. B. Lehre, Studium, Referendarzeit (Juristen, Lehrer) Der
Versicherungsschutz der elterlichen PHV endet, wenn eine Ausbildung
abgeschlossen ist, die es ermöglicht, selbst Geld zu verdienen |
| Lehre oder Studium abgebrochen |
neue Lehre oder neues Studium |
| Wartezeit bis zu einem Jahr |
Lehre oder Studium |
| Grundwehrdienst / Zivildienst |
Lehre oder Studium |
| Zeit-/Berufssoldat oder
Berufstätigkeit |
Privathaftpflichtversicherung - Wer ist noch über die
Privathaftpflichtversicherung mitversichert?
Der Schutz der Privathaftpflichtversicherung reicht noch über den Kreis
der Familienangehörigen hinaus.
Mitversichert sind auch solche Personen, die im Haushalt der Familie
beschäftigt sind, die Wohnung, das Haus oder den Garten betreuen oder im
Winter den Streudienst übernehmen - sei es aufgrund eines Arbeitsvertrages
oder aus reiner Gefälligkeit. Fügen sie bei diesen Tätigkeiten einem
Dritten einen Schaden zu, sind sie mitversichert.
Privathaftpflichtversicherung - Partner einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft
Und wie steht es mit dem Versicherungsschutz des nichtehelichen
Lebenspartners? Nach den Bedingungen ist er nicht mitversichert. Die
meisten Gesellschaften sind aber auf Antrag des Versicherungsnehmers
bereit, den mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Partner in die
Privathaftpflichtversicherung einzubeziehen.
Wie bei Ehegatten bleiben auch hier gegenseitige Ansprüche
ausgeschlossen. Üblicherweise wird diese Deckungserweiterung nur geboten,
wenn beide Partner unverheiratet sind und der mitversicherte Partner in
der Police namentlich aufgeführt wird.
Privathaftpflichtversicherung - Besondere Haftpflichtrisiken
Als Grundvertragswerk hat die Privathaftpflichtversicherung die meisten
Haftpflichtrisiken des täglichen Lebens zum Gegenstand. Einige Sonderfälle
wollen wir Ihnen hier separat vorstellen.
Privathaftpflichtversicherung - Bootssport
Dieser fällt ebenfalls in den Bereich der
Privathaftpflichtversicherung, wenn es sich um Schäden handelt, die
verursacht worden sind durch
- eigene oder fremde Ruder- und Paddelboote, Kanus oder ähnliche
Wassersportfahrzeuge,
- fremde - geliehene wie gemietete - Segelboote oder fremde
Windsurfbretter.
Kein Fall für die Privathaftpflichtversicherung sind dagegen Schäden
durch den Gebrauch von
- eigenen Segelbooten und eigenen Windsurfbrettern,
- eigenen und fremden motorgetriebenen Booten (auch mit Außenbord-
oder Hilfsmotor).
Hierfür ist der Abschluß einer speziellen
Wassersport-Haftpflichtversicherung erforderlich.
Privathaftpflichtversicherung - Reitsport
Eine ähnliche Konstellation treffen wir beim privat ausgeübten
Reitsport an. Wer Halter eines Pferde ist, benötigt hierfür eine spezielle
Tierhalter-Haftpflichtversicherung. Bei geliehenen Pferden hingegen
sichert den Reiter seine Privathaftpflichtversicherung ab. Nicht unter den
Versicherungsschutz fallen allerdings Haftpflichtansprüche, die der
Tierhalter wegen Verletzungen des Pferdes selbst geltend macht; wenn es z.
B. lahmgeritten worden ist.
Privathaftpflichtversicherung - Flugmodelle
Für die meisten Flugmodelle (flugfähige, oft ferngesteuerte
Kleinnachbildungen von Flugzeugen) bedarf es wegen der damit erzielbaren
Geschwindigkeiten des Nachweises einer
Luftfahrzeughaftpflichtversicherung.
Flugmodelle, unbemannte Ballone sowie Drachen, die weder durch Motoren
noch durch Treibsätze angetrieben werden und deren Fluggewicht 5 kg nicht
übersteigt, sind in die Privathaftpflichtversicherung eingeschlossen.
Privathaftpflichtversicherung - Tierhalter
Der Tierhalter ist für alle Schäden verantwortlich, die seine Katze,
Vögel, Hamster oder Bienen anrichten - auch ohne Verschulden. Die meisten
Haustiere sind in der Privathaftpflicht mitversichert. Die wichtigsten
Ausnahmen sind Hund und Pferd. für sie gibt es eigene
Tierhalter-Haftpflichtversicherungen.
Da die Unterscheidung zwischen menschlichem und tierischem Fehler
manchmal nicht ganz leicht ist, kann bei manchen Versicherungen das Tier
nur in Verbindung mit der menschlichen Privathaftpflicht versichert
werden.
Privathaftpflichtversicherung - Schusswaffen
Alle Risiken aus dem erlaubten privaten Besitz und dem Gebrauch von
Schußwaffen sowie von Munition werden durch die
Privathaftpflichtversicherung abgedeckt.
Eine Ausnahme besteht für den Besitz und Gebrauch zu Jagdzwecken. Hier
greift die Jagdhaftpflichtversicherung, die auch dann nötig ist, wenn man
nur gelegentlich zur Jagd geht.
Privathaftpflichtversicherung - Auslandsschäden
Die Privathaftpflichtversicherung gilt auf der ganzen Welt.
Voraussetzung hierfür ist, dass sich der Versicherungsnehmer oder die
Mitversicherten höchstens ein Jahr im Ausland aufhalten. Bei längerer
Abwesenheit müssen besondere Vereinbarungen getroffen werden.
Privathaftpflichtversicherung - Abwässerschäden
Im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung sind die sog. "häuslichen
Abwässer" eingeschlossen.
Privathaftpflichtversicherung - Mietsachschäden
Schäden an gemieteten Wohnräumen sind in die
Privathaftpflichtversicherung eingeschlossen. Hierzu gehören auch die mit
den Wohnräumen fest verbundenen Gegenstände, wie Einbauschränke,
Badewannen und Waschbecken.
Nicht versichert sind allerdings solche Schden, die auf Abnutzung,
Verschleiß oder übermäßige Beanspruchung zurückzuführen sind, desgleichen
Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und
Warmwasseraufbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten. Ferner
auch Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hierfür besonders
versichern kann, z.B. durch eine Hausratversicherung.
Privathaftpflichtversicherung - Tod des Versicherungsnehmers
Die Privathaftpflichtversicherung schützt als Familienversicherung
neben dem Versicherungsnehmer den Ehegatten, die minderjährigen und unter
bestimmten Voraussetzungen auch die volljährigen unverheirateten Kinder
als mitversicherte Personen.
Dieser Personenkreis steht nicht schutzlos da, wenn der
Versicherungsnehmer stirbt. Nach den Allgemeinen Bedingungen erlischt die
Versicherung in diesem Fall. Da die Angehörigen bei einem solchen
Schicksalsschlag an alles andere denken als an ihre Versicherung, gilt in
der Privathaftpflicht eine besondere Regelung.
Der Schutz für die Angehörigen besteht bis zur nächsten
Prämienfälligkeit fort. Zahlt der überlebende Ehegatte die nächste Prämie,
wird er automatisch Vertragspartner und führt den bestehenden Vertrag
weiter.
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